Nachnutzung landwirtschaftlicher Gebäude
Wer einem ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude eine neue Perspektive geben möchte, findet dafür gesetzliche Grundlagen vor. Bei einer Lage im Außenbereich ist dies der Paragraf 35, Absatz 4, Satz 1, Nummer 1 des Baugesetzbuches (§35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Er formuliert die rechtliche Basis für eine zukünftige Nutzung der ehemaligen Hofgebäude zu neuen Zwecken, wie etwa:
- Wohnen (Ferienwohnungen, Dauerwohnen),
- Wohnen mit nicht landwirtschaftlicher (Haus-)Tierhaltung (z. B. Pferdehaltung) oder
- Gewerbe (Handwerk, Dienstleistungen).
Auf diesen Seiten finden Interessierte:
- einen Leitfaden als Zusammenfassung des Ablaufs und der Voraussetzungen zum Download (pdf-Datei);
- wichtige Anhaltspunkte für die Einschätzung, ob das beabsichtigte Vorhaben genehmigungsfähig sein kann (Erst-Einschätzung);
- die Anleitung „In drei Schritten zur Baugenehmigung“
- vertiefende Informationen zum Gesetzestext;
- das Antragsformular;
- eine Checkliste;
- Informationen zur Beantragung von Fördermitteln.
