„Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen“ (44. BImSchV)

 

Registrierung von Feuerungsanlagen gemäß § 6 der 44. BImSchV

 

Aufgrund der aktuellen 44. BImSchV (Ausfertigungsdatum: 13.06.2019, mit letzter Änderung vom 12.10.2022) sind Betreiber verpflichtet, ihre Feuerungsanlagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 6 der 44. BImSchV).

 

 

Anzeigen gemäß § 6 der 44. BImSchV sind unter der folgenden E-Mail-Adresse einzureichen: immissionsschutz@emsland.de

 


 

Öffentliches Anlagenregister nach §36 Absatz 4 der 44. BImSchV für Anlagen in der Zuständigkeit des Landkreises Emsland

 

Die 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen) ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Damit wird die EU-Richtlinie 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in nationales Recht umgesetzt.

 

Sie gilt ohne weitere Anordnungen der Immissionsschutzbehörde direkt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW bis weniger als 50 MW.

 

Der Landkreis Emsland führt gemäß §36 Absatz 1 der 44. BImSchV ein Anlagenregister für die nach §6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage.

 

Weitere Anlagen im Gebiet des Landkreises Emsland können in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fallen.

 

 


  

Für Rückfragen stehen folgende Sachbearbeiter zur Verfügung:

 

Herr Löpker Tel.: 05931 44-1523, E-Mail: rene.loepker@emsland.de

Frau Berning Tel.: 05931 44-2550, E-Mail: sandra.berning@emsland.de
Frau Bröker Tel.: 05931 44-1550, E-Mail: jennifer.broeker@emsland.de