Neues Fahreignungs-Bewertungssystem/Fahrerlaubnis auf Probe

- seit 1. Mai 2014 -

Das neue Fahreignungsregister (FAER) hat zum 1. Mai 2014 das bisherige Verkehrszentralregister in Flensburg abgelöst. Es erfasst Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die durch Verkehrsverstöße sich und andere gefährden. Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem soll dazu motivieren, das Fahrverhalten zu verbessern. Mit der Umstellung sollen die Regelungen einfacher und leichter nachvollziehbar werden. Im Fahreignungsregister werden nur noch abschließend benannte Verstöße erfasst, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken.

 

Nur noch drei Punktekategorien

Für die Einschätzung des Verkehrssicherheitsrisikos gibt es drei Kategorien:

 

  • Ein Punkt wird für schwere Ordnungswidrigkeiten eingetragen.
  • Zwei Punkte werden für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Fahrverbot verbunden sind, und für Straftaten angesetzt.
  • Mit drei Punkten werden Straftaten bewertet, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben.

 

 

Feste Tilgungsfristen

Die Regelungen zu den Tilgungsfristen für eingetragene Verstöße werden einfacher: Die Tilgungshemmung entfällt, d. h. ein neuer Verstoß führt nicht mehr dazu, dass ein bereits eingetragener Verstoß länger gespeichert bleibt.

 

Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktestandes herangezogen, bis die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Die Tilgungsfrist beginnt nun für alle Verstöße einheitlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Urteils.

 

Die Tilgungsfrist für schwere Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt) beträgt zweieinhalb Jahre. Für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten und für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte) beträgt sie fünf Jahre. Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte) verfallen nach zehn Jahren.

 

 

Drei Maßnahmenstufen

Nach wie vor sieht das System drei Maßnahmenstufen vor.
Bei bis zu drei Punkten erfolgt die Erfassung im Fahreignungsregister. Die oder der Betroffene wird darauf im Bußgeldbescheid hingewiesen.
Wer vier bis fünf Punkte ansammelt, erreicht die erste Maßnahmenstufe. Jetzt sendet die Fahrerlaubnisbehörde eine Ermahnung und informiert über die Maßnahmenstufen. Wer in dieser Stufe freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, kann dadurch einen Punkt abbauen.

 

 

Die zweite Maßnahmenstufe greift bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten. Es erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis, dass beim Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, allerdings ist kein Abbau von Punkten mehr möglich.

 

Wer acht oder mehr Punkte ansammelt, erreicht die dritte Maßnahmenstufe: Die Fahrerlaubnis wird entzogen, jedoch nur, wenn zuvor die Ermahnung und Verwarnung ausgesprochen wurden. Die Stufen können, wenn Punkte zwischenzeitlich getilgt werden, mehrfach durchlaufen werden.

 

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Beizubringen ist dafür in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

 

Das neue Fahreignungsseminar

Um das Verkehrsverhalten zu verbessern, wird ein neues Seminar eingeführt, das aus verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Elementen besteht. In Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße geklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Nur wer bei einem Punktestand von bis zu fünf Punkten an dem Seminar teilnimmt, kann einen Punkt abbauen.

 

Was geschieht mit bisher eingetragenen Punkten?

Bestehende Eintragungen im Verkehrszentralregister werden in das neue System überführt. Maßgeblich ist dabei die jeweils erreichte Maßnahmenstufe, so dass niemand durch die Umstellung besser oder schlechter gestellt wird. Einen generellen Punkteerlass gibt es nicht. Gelöscht werden zum 1. Mai 2014 lediglich die Eintragungen, die im neuen System nicht mehr erfasst werden.

 

Zum 1. Mai 2014 rechnet das Kraftfahrt-Bundesamt den bis dahin erreichten Punktestand auf das neue System um. Dennoch gelten für Alt-Punkte in einer Übergangsfrist von fünf Jahren die alten Tilgungsfristen und die bereits ausgelösten Tilgungshemmungen weiter. Wenn für Alt-Punkte die Tilgungsfrist abläuft, wird wie folgt verfahren: Zuerst wird der Alt-Punkt vom Alt-Punktestand abgezogen. Danach wird dieser reduzierte Alt-Punktestand wiederum in das neue System umgerechnet.

 

 

Auskunft aus dem FAER

Ihren Punktestand können Sie kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Unter http://www.kba.de stehen dafür ein Online-Antrag unter Verwendung des neuen Personalausweises und ein Formular bereit.

 

Außerdem ist eine Antragstellung auf dem Postweg mit Ihren Personendaten, Ihrer persönlichen Unterschrift und der Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses an das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg, möglich.

 

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit

Um dem hohen Unfallrisiko von Fahranfängern entgegenzuwirken, wurde die Fahrerlaubnis auf Probe eingeführt.

 

Nach den Erkenntnissen der Unfallforschung verunglücken vor allem junge Fahranfänger wesentlich häufiger bzw. verursachen schwere und tödliche Unfälle, als es ihrem Anteil an Kraftfahrern insgesamt entspricht.

 

Die sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften kann den Fahranfängern helfen, gefährliche Situationen zu vermeiden, in die sie sonst durch die Fehleinschätzung ihrer eigenen Fähigkeiten geraten könnten.

 

Neben den für alle Kraftfahrer geltenden Sanktionen sind deshalb bei schwerwiegenden bzw. mehrfachen Regelmissachtungen während der Probezeit besondere Maßnahmen vorgesehen.

 

Diejenigen, die auffällig werden, erhalten in einem Aufbauseminar Hilfen, um anschließend möglichst delikt- und unfallfrei zu bleiben. Durch die gleichzeitige Verlängerung der Probezeit wird beobachtet, inwieweit ihnen dies tatsächlich gelingt.

 

Es gibt zwei verschiedene Arten von Aufbauseminaren:

 

  • das Aufbauseminar für Fahranfänger in der Fahrschule – ASF

 

Die große Mehrheit der auffällig gewordenen Fahranfänger, nämlich alle, deren Verstoß nicht im Zusammenhang mit dem Fahren unter Alkohol- und Drogen-Einfluss stand, muss an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule teilnehmen.

 

Diese Seminare dürfen nur von Fahrlehrern mit einer speziellen Zusatzausbildung durchgeführt werden, die die sogenannte Seminarerlaubnis besitzen.

 

  • das besondere Aufbauseminar für alkohol-/drogenauffällige Fahranfänger

 

Wer einen Verstoß unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen hat, muss an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol-/drogenauffällige Fahranfänger teilnehmen. Diese Seminare werden durch dafür ausgebildete und von der zuständigen Behörde zugelassene Verkehrspsychologen durchgeführt.

 

Die Probezeit dauert 2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, d. h. von der Aushändigung des Führerscheins an – ausgenommen Klasse L, M und T. Bei Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich die Probezeit auf insgesamt 4 Jahre.

 

Sollten darüber hinaus weitere Verstöße begangen werden, sind unterschiedliche Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (z. B. Verwarnung mit Empfehlung zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, Entzug der Fahrerlaubnis, Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung) notwendig, auf die wegen der unterschiedlichen Fallgestaltungen hier nicht näher eingegangen werden kann. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.