Wappen und Logo

Mit Beschluss vom 14. September 1981 hat der Kreistag des Landkreises Emsland Kreiswappen und Kreisflagge bestimmt.

Die Bezirksregierung Weser-Ems hat das Wappen und die Flagge mit Verfügung vom 27. Januar 1982 genehmigt. Es kommt bei offiziellen Anlässen zum Einsatz und darf nicht durch Dritte genutzt werden.

 

Beschreibung

Waagerecht dreigeteilt in Rot, Gold und darunter im Wellenschnitt Blau. Im oberen Schilddrittel ein silberfarbenes Hünengrab, in der Mitte drei rote Mispelblüten mit goldenen Butzen und unten ein goldener Anker.

 

Bedeutung

Der Landkreis Emsland ist im Zuge der Kreisreform 1977 durch Zusammenschluss der ehemaligen Landkreise Aschendorf-Hümmling, Meppen und Lingen entstanden. Das Wappen übernimmt die Farben und dominierenden Symbole der drei Altkreiswappen.

 

Das obere Drittel steht - der geographischen Lage entsprechend - für den Altkreis Aschendorf-Hümmling und zeigt auf rotem Grund mit einem silberfarbenen Hünengrab das beherrschende Symbol des Altkreiswappens.

 

Im mittleren Drittel weisen die Farben Gold und Rot auf die historische Zugehörigkeit des Altkreises Meppen zum Niederstift Münster hin. Die Mispelblüte ist wie beim Altkreiswappen dem Wappen des Herzogs von Arenberg entnommen.

 

Im Schildfuß, dem durch Wellenschnitt getrennten unteren Drittel des Wappens, symbolisiert der goldene Anker auf blauem Grund wie beim Wappen des Altkreises Lingen die Zugehörigkeit dieses Kreisteiles zur früheren Grafschaft Lingen, deren Wappenbild der goldene Anker war.

 

Neben den beschriebenen historischen Bezügen symbolisiert das Wappen als Ganzes die Zusammengehörigkeit der drei Altkreise im neuen Verband des Landkreises auf folgende Weise:

Hünengräber finden sich in allen drei Altkreisen. Arenbergischer Besitz erfasst neben Meppen auch Teile der beiden anderen Altkreise; die dreifache Anordnung der Mispelblüte versinnbildet zusätzlich in der geographischen Mitte des neuen Altkreises den Zusammenschluss der drei Altkreise. Schließlich symbolisiert der durch Wellenschnitt abgegrenzte blaue Schildfuß die alle drei Altkreise verbindende Ems, während der Anker für die Schifffahrt auf Ems und Dortmund-Ems-Kanal ebenfalls für den neuen Landkreis allgemein gültige Symbolwirkung hat.

 

Die Flagge

Die Flagge ist rot, gold (gelb) und blau zu drei gleichen Teilen waagerecht gestreift und mit dem Wappen des Landkreises Emsland belegt. Das Verhältnis der Flaggenbreite zur Länge beträgt 3 zu 5. Die Farben des Flaggentuches sind die Grundfarben des Wappens.

 

 

Das Emsland-Logo

Um auf den ersten Blick den Absender zu erkennen (bzw. zu lesen), wurde in Ergänzung zum Wappen das Logo des Landkreises Emsland entworfen, das aus dem Schriftzug „Emsland“ sowie zwei Grünflächen, zwischen denen ein blauer Fluss verläuft, zusammengesetzt ist. Anders als das traditionelle Wappen, das vorrangig bei offiziellen Anlässen zum Einsatz kommt (z. B. auf Urkunden), ist das Logo ein breit genutztes, modernes Kommunikationsmittel, das u.a. in der Online-Kommunikation, im Schriftverkehr, auf Werbemitteln etc. verwendet wird. Es existiert in der aktuellen Form seit 2007 und stellt eine Weiterentwicklung einer vorherigen Wort-Bild-Marke dar. Das Logo ist ein Aushängeschild des Emslands und wird stets einheitlich abgebildet. Es kommt auch in den emsländischen Kommunen (insbesondere im Bereich der Touristik) zum Einsatz.

 

Gestaltet wurde das Logo im Auftrag des Landkreises Emsland. Es ist urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt und wird u. a. in den Kommunikationsmitteln der Kreisverwaltung (vom Briefpapier bis zur Homepage) als wiederkehrendes Erkennungsmerkmal verwendet.

 

Die Nutzung des Logos für und durch Andere ist im Einzelfall möglich, bedarf aber einer gesonderten Prüfung und Autorisierung durch die Kreisverwaltung. In der Regel gestattet der Landkreis Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Institutionen die unentgeltliche Verwendung des Logos als regionale Zuordnung, sofern kein kommerzielles Interesse vorliegt. Voraussetzung ist zudem, dass die Verwendung dem Ansehen des Landkreises Emsland nicht schadet und jeder Anschein eines amtlichen Charakters vermieden wird.

 

Eine Ablehnung kann ohne Begründung erfolgen.