Was erledige ich wo?
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Eine ganze Reihe von Dienstleistungen, die online abgewickelt werden können, finden Sie zudem im virtuellen Kreishaus, dessen Bandbreite kontinuierlich erweitert und ergänzt wird.
Leistungsbeschreibung
Wer als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Dafür wird von der zuständigen Stelle eine Urkunde ausgestellt und ausgehändigt. Mit der Zulassung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber Mitglied der zulassenden Stelle. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
- Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder
- bestandene Eignungsprüfung nach dem EuRAG
Welche Unterlagen werden benötigt?
- öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses
- über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt,
- über das Bestehen der Eignungsprüfung oder
- über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO im Original,
- Lebenslauf,
- ggf. öffentlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades,
- Personalbogen mit Lichtbild
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
- Rechtsanwaltschaft Zulassung
- Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt
- Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt bei kürzerer Tätigkeit
- Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung europäischer Rechtsanwalt als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt
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