Was erledige ich wo?
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Leistungsbeschreibung
Der Beruf Maler- und Lackierermeister/in ist in Deutschland reglementiert. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können. Dieses Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (§ 50b HwO).
Hinweis: Für die selbständige Arbeit in dem Beruf gibt es ein weiteres Verfahren. Dieses Verfahren heißt: Eintragung in die Handwerksrolle.
Mit einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Verfahrensablauf
Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten.
Tipp: Die Handwerkskammern beraten Sie vor der Antragstellung. Die Beratung ist wichtig für ein erfolgreiches Verfahren. Nutzen Sie dieses Angebot!
Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?
- Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
- Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?
- Ergebnis: Anerkennung
- Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Aber: Die Berufsbezeichnung „Handwerksmeisterin“ oder „Handwerksmeister“ ist besonders geschützt. Sie dürfen diese Berufsbezeichnung nicht führen.
- Mit der Anerkennung können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Die zuständige Stelle berät Sie dazu. Nach der Eintragung in die Handwerksrolle dürfen Sie selbständig in dem Beruf arbeiten.
- Ergebnis: Keine Anerkennung
- Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie bekommen keine Anerkennung. Sie können nicht in die Handwerksrolle eintragen werden.
- In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
- Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?
Ausgleichsmaßnahmen
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
- Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang
- Eignungsprüfung
- Die zuständige Stelle entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
- Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, dann erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung. Wenn Sie dann alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Aber: Sie dürfen sich nicht „Handwerksmeisterin“ oder „Handwerksmeister“ nennen.
- Mit der Anerkennung können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten.
Tipp: Die Handwerkskammern beraten Sie vor der Antragstellung. Die Beratung ist wichtig für ein erfolgreiches Verfahren. Nutzen Sie dieses Angebot!
Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?
- Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
- Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?
- Ergebnis: Anerkennung
- Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Aber: Die Berufsbezeichnung „Handwerksmeisterin“ oder „Handwerksmeister“ ist besonders geschützt. Sie dürfen diese Berufsbezeichnung nicht führen.
- Mit der Anerkennung können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Die zuständige Stelle berät Sie dazu. Nach der Eintragung in die Handwerksrolle dürfen Sie selbständig in dem Beruf arbeiten.
- Ergebnis: Keine Anerkennung
- Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie bekommen keine Anerkennung. Sie können nicht in die Handwerksrolle eintragen werden.
- In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
- Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?
Ausgleichsmaßnahmen
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
- Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang
- Eignungsprüfung
- Die zuständige Stelle entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
- Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, dann erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung. Wenn Sie dann alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Aber: Sie dürfen sich nicht „Handwerksmeisterin“ oder „Handwerksmeister“ nennen.
- Mit der Anerkennung können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
-
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen. Deutschkenntnisse sind aber wichtig für Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular von der zuständigen Stelle
- Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
- Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Urkunden)
- Nachweise Ihrer Berufserfahrung in dem Beruf
- Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
- Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland reglementiert ist, dann müssen Sie nachweisen: Sie dürfen im Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des Ausbildungslandes sein.
- Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Übersetzungen und Beglaubigungen
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
- Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr für das Anerkennungsverfahren Vielleicht kommen weitere Kosten dazu, z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen.
Gebühr: EUR 100,00 - 600,00
Bearbeitungsdauer
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
Was sollte ich noch wissen?
Arbeiten ohne Anerkennung
Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO)
- Sie brauchen die Anerkennung für die Eintragung in die Handwerksrolle.
- Sie können vielleicht auch ohne Anerkennung in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür brauchen Sie eine spezielle Erlaubnis. Diese Erlaubnis heißt: Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 8 HwO).
- Die zuständige Stelle berät Sie zu diesem Verfahren.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten?
Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren.
Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Sonstiges
Alternative Anerkennung
Es gibt noch ein anderes Verfahren für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Dieses Verfahren heißt: Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 9 HwO).
Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie kommen aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz.
- Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz gemacht. Oder: Ihre Berufsqualifikation wurde dort anerkannt. Sie haben danach im Staat der Anerkennung mindestens 3 Jahre in Vollzeit in dem Beruf gearbeitet.
Sie können wählen, welches Verfahren Sie machen:
- Gleichwertigkeitsfeststellung (§ 50b HwO)
- Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 9 HwO)
Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Qualifikationsanalyse
Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann ist eine Anerkennung trotzdem möglich. Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einer Qualifikationsanalyse nachweisen, z. B. durch ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe.
- Ausländische Berufsqualifikation
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Glasbläser- und Glasapparatebauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Amtlich anerkannte/r Prüfer/in für den Kfz-Verkehr
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Amtlich anerkannte/r Sachverständige/r für den Kraftfahrzeugverkehr / Kraftfahrzeugsachverständige/r
- mehr ... ...
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Architektin/Architekt
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Augenoptikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Bäckermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Behälter- und Apparatebauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Besamungstechniker/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Betonstein- und Terrazzoherstellermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Bewährungshelferin/Bewährungshelfer
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Boots- und Schiffbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Böttchermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Brunnenbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Büchsenmachermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Chirurgiemechanikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Dachdeckermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Drechsler-/Elfenbeinschnitzer- und Holzspielzeugmachermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Elektromaschinenbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Elektrotechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Estrichlegermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fachärztin/Facharzt
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Feinwerkmechanikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fleischermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Flugdatenbearbeiter/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fluglotse / Fluglotsin
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Flugsicherungstechniker/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Friseurmeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Gerüstbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Glasermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Glasveredlermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.)
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin/Heilpädagoge (Staatlich anerkannt/Weiterbildung an einer Fachschule)
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Hochschullehrerin/Hochschullehrer
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Honorar-Finanzanlagenberater/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Honorar-Immobiliendarlehensberater/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Hörakustikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Immobiliendarlehensvermittler/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Informationstechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Ingenieurin/Ingenieur
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Installateur- und Heizungsbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Kälteanlagenbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Karosserie- und Fahrzeugbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Klempnermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Konditormeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Kraftfahrzeugtechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Landmaschinenmechanikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Lehrerin/Lehrer
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Maurer- und Betonbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Mechanikermeister/in für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Metallbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Ofen- und Luftheizungsbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Orgel- und Harmoniumbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Orthopädieschuhmachermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Orthopädietechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Parkettlegermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Raumausstattermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Rollladen- und Sonnenschutztechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Schilder- und Lichtreklameherstellermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Schornsteinfegermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Seilermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialpädagogin (B.A.)/Sozialpädagoge (B.A.)
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als staatlich geprüfter/e Lebensmittelchemiker/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Steinmetz- und Steinbildhauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Steuerberaterin/Steuerberater
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Straßenbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Straßenwärterin/Straßenwärter
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Stuckateurmeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Tischlermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Versicherungsberater/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Versicherungsvermittler/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als veterinärmedizinische technische Assistentin/veterinärmedizinischer technischer Assistent
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Zahntechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Zimmerermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Zweiradmechanikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung nach Bundesrecht
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung von Gesundheitsfachberufen
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