Was erledige ich wo?
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Leistungsbeschreibung
Wenn Sie auf der Grundlage Ihres Abschlusses als Lehrerin oder Lehrer im Ausland die Befähigung für ein Lehramt, die den Zugang zur Berufsausübung eröffnet, erwerben wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer deutschen Lehramtsbefähigung festgestellt werden. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Voraussetzungen
Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer an öffentlichen Schulen und
- es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Ausgefülltes Antragsformular (entfällt bei Online-Antrag)
- Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache
- ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass, Aufenthaltstitel, etc.) und ggf. ein Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde),
- Nachweis über Ihre Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur oder ein vergleichbarer Abschluss),
- erworbene Ausbildungsnachweise:
- Hochschuldiplome,
- Nachweise, aus denen die Studieninhalte Ihrer absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Diplome hervorgehen (z.B. Studienbuch, Anlage zum Diplom, Transcript of Records),
- sonstige Nachweise, die zusätzlich zum Hochschulstudium erworben werden müssen, um im Herkunftsland die Berufsqualifikation als Lehrerin/Lehrer zu erlangen (z.B. CAP, QTS + Induction Period, Definitivat, Teaching Certificate),
- Nachweise Ihrer Tätigkeit als Lehrerin/Lehrer an staatlichen Schulen im In- und/oder Ausland (benötigte Angaben: Dauer, Beschäftigungsumfang, Klassenstufen und Fächer in denen unterrichtet wurde),
- ein amtliches Führungszeugnis (ggf. mit Übersetzung),
- sofern Ihr Wohnsitz nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Island, Liechtenstein, Norwegen sowie der Schweiz ist: ein Nachweis, dass Sie den Beruf als Lehrerin/Lehrer in Niedersachsen ausüben wollen,
- ggf. eine formlose Vollmacht, wenn auch eine andere Personen (z.B. Ehe-/Lebenspartner, Mitarbeiter/innen der Beratungsstellen) Auskünfte zu Ihrem Antrag erhalten darf.
Von den Unterlagen der Nr. 5 und 6 sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen oder Übersetzern zu erstellen.
Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung behält sich vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).
Gebühr: EUR 150,00 - 250,00
Verfahrensablauf
Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer niedersächsischen Lehramtsausbildung entspricht. Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer und
- es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.
In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für ein Lehramt durch einen Masterabschluss (Master of Education) und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Staatsprüfung erlangt.
- Für das Lehramt an Grundschulen müssen dabei zwei Unterrichtsfächer im gleichen Umfang studiert werden, wobei es sich bei mindestens einem der Unterrichtsfächer um Deutsch oder Mathematik handeln muss.
- Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie das Lehramt an Gymnasien müssen ebenfalls jeweils zwei Unterrichtsfächer im gleichen Umfang nachgewiesen werden.
- Für das Lehramt für Sonderpädagogik müssen zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein Unterrichtsfach vorliegen.
- Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen müssen eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach vorliegen.
Im Vergleich zu einer niedersächsischen Lehramtsausbildung bestehen daher häufig wesentliche Unterschiede. Nachfolgend einige Beispiele für wesentliche Unterschiede zur niedersächsischen Lehramtsausbildung:
- Es fehlt ein zweites Unterrichtsfach,
- der Abschluss entspricht einem Bachelor-Niveau,
- das Fach Deutsch wurde als Fremdsprache studiert,
- es wurde eine Vielzahl von Fächern studiert, es erfolgte keine Schwerpunktsetzung (gilt insbesondere im Grundschulbereich),
- es fehlt eine dem niedersächsischen Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildung nach Abschluss des Studiums.
Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg in einem Bescheid festgelegt.
Auch eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erfolgt durch einen Bescheid.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags informiert Sie die zuständige Stelle über den Eingang der Dokumente und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb der nächsten 3 bis 4 Monate. In Einzelfällen verlängert sich diese Bearbeitungszeit.
Was sollte ich noch wissen?
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage beim Verwaltungsgericht.
Unterstützende Institutionen
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Kultusministerium
- Ausländische Berufsqualifikation
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Glasbläser- und Glasapparatebauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Amtlich anerkannte/r Prüfer/in für den Kfz-Verkehr
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Amtlich anerkannte/r Sachverständige/r für den Kraftfahrzeugverkehr / Kraftfahrzeugsachverständige/r
- mehr ... ...
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Architektin/Architekt
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Augenoptikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Bäckermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Behälter- und Apparatebauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Besamungstechniker/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Betonstein- und Terrazzoherstellermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Bewährungshelferin/Bewährungshelfer
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Boots- und Schiffbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Böttchermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Brunnenbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Büchsenmachermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Chirurgiemechanikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Dachdeckermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Drechsler-/Elfenbeinschnitzer- und Holzspielzeugmachermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Elektromaschinenbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Elektrotechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Estrichlegermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fachärztin/Facharzt
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Feinwerkmechanikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fleischermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Flugdatenbearbeiter/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fluglotse / Fluglotsin
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Flugsicherungstechniker/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Friseurmeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Gerüstbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Glasermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Glasveredlermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.)
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin/Heilpädagoge (Staatlich anerkannt/Weiterbildung an einer Fachschule)
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Hochschullehrerin/Hochschullehrer
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Honorar-Finanzanlagenberater/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Honorar-Immobiliendarlehensberater/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Hörakustikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Immobiliendarlehensvermittler/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Informationstechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Ingenieurin/Ingenieur
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Installateur- und Heizungsbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Kälteanlagenbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Karosserie- und Fahrzeugbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Klempnermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Konditormeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Kraftfahrzeugtechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Landmaschinenmechanikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Maler- und Lackierermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Maurer- und Betonbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Mechanikermeister/in für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Metallbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Ofen- und Luftheizungsbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Orgel- und Harmoniumbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Orthopädieschuhmachermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Orthopädietechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Parkettlegermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Raumausstattermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Rollladen- und Sonnenschutztechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Schilder- und Lichtreklameherstellermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Schornsteinfegermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Seilermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialpädagogin (B.A.)/Sozialpädagoge (B.A.)
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als staatlich geprüfter/e Lebensmittelchemiker/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Steinmetz- und Steinbildhauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Steuerberaterin/Steuerberater
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Straßenbauermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Straßenwärterin/Straßenwärter
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Stuckateurmeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Tischlermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Versicherungsberater/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Versicherungsvermittler/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als veterinärmedizinische technische Assistentin/veterinärmedizinischer technischer Assistent
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Zahntechnikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Zimmerermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Zweiradmechanikermeister/in
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung nach Bundesrecht
- Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung von Gesundheitsfachberufen
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