Was erledige ich wo?
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Eine ganze Reihe von Dienstleistungen, die online abgewickelt werden können, finden Sie zudem im virtuellen Kreishaus, dessen Bandbreite kontinuierlich erweitert und ergänzt wird.
Leistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ ist in Niedersachsen geschützt. Sie planen eine Tätigkeit als „Beratender Ingenieur“ und haben weder einen Wohnsitz, noch eine berufliche Niederlassung in Deutschland. Dann sind Sie verpflichtet diese Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Dies gilt jedoch nur wenn seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen ist.
Verfahrensablauf
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein
- Sie erhalten entweder die Bestätigung, dass Ihre Anzeige erfolgt ist oder die Untersagung der Erbringung der Dienstleistung
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- erneute Anzeige
- eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
§§ 12, 13 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
- Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratender Ingenieur/-in aus dem Ausland
- Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur aus dem Ausland (EU) Anzeige erstmalig
- Erneute Anzeige vor Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratender Ingenieur aus dem Ausland
- Erstmalige Anzeige vor Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratender Ingenieur aus dem Ausland (Drittstaaten)
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