Öffentliche Bekanntmachung

Durchführung eines Erlaubnisverfahrens gem. § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Aufstauung eines Gewässers II. Ordnung ("Alter Schloot") in der Gemarkung Rütenbrock im Zuge des nachhaltigen Wasserressourcenmanagements


Der Unterhaltungsverband 102 „Ems III“, Emdener Straße 14, 26871 Papenburg, beantragt in Zusammenarbeit mit der Firma Hölscher Wasserbau GmbH die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2585) i. V. m. § 9 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64) i. V. m. §§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zur Aufstauung eines Gewässers II. Ordnung ("Alter Schloot") des Unterhaltungsverbandes Nr. 102 "Ems III" auf dem Flurstück 35, Flur 29, Gemarkung Rütenbrock im Zuge des nachhaltigen Wasserressourcenmanagements.


Gem. § 73 Abs. 5 des VwVfG wird der Antrag hiermit bekanntgemacht.


Die Antragsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang ergeben, liegen in der Zeit vom
06. Juli 2026 - 05. August 2026


im Fachbereich 3 (Aushangkasten im Flur des 3. Obergeschosses) des Rathauses der Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, 49733 Haren (Ems) während der Dienststunden montags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:30 Uhr sowie freitags von 8:00 - 12:30 Uhr (Einsichtnahme ist ohne vorherige Terminabstimmung und ohne vorherige Anmeldung möglich)

und

 

beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen (Fachbereich Umwelt, Zimmer B 532)
während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8:30 - 12:30 Uhr und 14:30 - 16:00 Uhr sowie freitags von 8:30 - 12:30 Uhr
(Einsichtnahme ist nur über eine Terminvergabe (Tel.: 05931 44-1532) möglich)

 

öffentlich zur allgemeinen Einsicht aus.

 

Die Bekanntmachung einschließlich der Antragsunterlagen sind im selben Zeitraum auch auf der Homepage des Landkreises Emsland unter www.emsland.de unter der Rubrik „Bürger und Behörde, Bekanntmachungen“ einzusehen.

 

 

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sowie Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können vom 06. Juli 2026 - 19. August 2026 schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Emsland oder der Stadt Haren (Ems) unter obigen Anschriften geltend gemacht werden.

 

Die in diesem Zeitraum erhobenen Einwendungen werden auf einem Erörterungstermin, zu dem gesondert eingeladen wird, erörtert.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem
Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden für das Verfahren über die Zulässigkeit alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Auch werden nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Anträge nach § 4 NWG nicht mehr berücksichtigt. Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung können später nur nach § 14 Absatz 6 WHG geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche werden durch die Erlaubnis nicht ausgeschlossen (§ 16 Absatz 3 WHG).
Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin behandelt.

 

Über Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Wasserbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Erlaubnis) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Meppen, den 25.06.2026
Landkreis Emsland
Der Landrat