Bekanntmachung

über die Anberaumung eines Erörterungstermins


Der TAV „Bourtanger Moor“, Schwefinger Straße 18, 49744 Geeste-Varloh, hat beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, mit Schreiben vom 05.06.2023 eine Bewilligung i.S.v. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den vorhandenen Brunnen I.1 – V und den geplanten Brunnen VI - VIII in Haselünne, Gemarkung Haselünne, Flur 7, Flurstücke 1/15, 1/6, 1/18 und 1/11, Flur 3, Flurstück 3/7, Flur 6, Flurstück 4/2, und Gemarkung Eltern, Flur 1, Flurstück 2/30, für die Trink- und Brauchwasserversorgung beantragt.


Die aktuelle wasserrechtl. Bewilligung ermöglicht eine Grundwasserentnahme aus den vorh. Brunnen I.1 – V in Haselünne in einer Gesamtmenge von 450 m³/h und 2,45 Mio. m³/a.


Zur Deckung des steigenden Wasserbedarfes für die Trink- und Brauchwasserversorgung wird die dauerhafte Grundwasserentnahme aus den vorhandenen Brunnen I.1 – V und den geplanten Brunnen VI - VIII in einer Gesamtmenge von bis zu 800 m³/h, 18.000 m³/d, 500.000 m³/m und 3,7 Mio. m³/a beantragt.


Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für dieses Vorhaben die UVP-Pflicht.
Die Antragsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der Maßnahme ergeben, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen lagen in der Zeit vom 23.04.2025 bis zum 22.05.2025 einschließlich bei der Stadt Haselünne, der Samtgemeinde Herzlake und dem Landkreis Emsland öffentlich aus.


Gemäß § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i.V.m § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) werden die fristgerecht erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin verhandelt.


Die bis zum 23.06.2025 eingegangenen Einwendungen werden am 05.05.2026 ab 10.00 Uhr im Sitzungssaal (I. OG) des Kreishauses in 49716 Meppen, Ordeniederung 1, erörtert. Dieser Erörterungstermin ist nicht öffentlich.


Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, § 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG.

  

49716 Meppen, den 10.04.2026

LANDKREIS EMSLAND
Der Landrat