Bekanntmachung

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Herstellung eines Gewässers dritter Ordnung als Folge der Sandgewinnung in der Gemeinde Surwold


Die Hermann Jansen Straßen- und Tiefbauunternehmung GmbH & Co. KG, Oldenburger Straße 35, 26871 Papenburg, beantragt die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2585) i. V. m. §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zur Herstellung eines Gewässers dritter Ordnung als Folge der Sandgewinnung in der Gemeinde Surwold.


Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) i. V. m. Nr. 1 c der Anlage 1 zum NUVPG i. V. m. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Der dazu erforderliche Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde vorgelegt.


Gem. § 73 Abs. 5 des VwVfG wird der Antrag hiermit bekanntgemacht.


Die Antragsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang ergeben, sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen liegen in der Zeit vom 23. Juni 2025 - 22. Juli 2025

 

  • im Rathaus der Gemeinde Surwold, Zimmer 4, Hauptstraße 87, 26903 Surwold,


während der Dienststunden montags und dienstags von 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, mittwochs von 8.30 - 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 - 12.00 und von 14.00 - 18:00 Uhr sowie freitags von 8.00 - 12.00 Uhr
(Einsichtnahme ist nur über eine Terminvergabe (Tel.: 04965 9131-15) möglich) und

 

 

  • beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen (Fachbereich Umwelt, Zi. B 532)

während der Dienststunden, montags bis donnerstags von 8.30 - 12.30 Uhr und 14.30 - 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 - 12.30 Uhr
(Einsichtnahme ist nur über eine Terminvergabe (Tel.: 05931 44-1532) möglich)
öffentlich zur allgemeinen Einsicht aus.

 

Zu den entscheidungserheblichen Unterlagen zählen neben dem Bodenabbauantrag insbesondere:
- Erläuterungsbericht mit integriertem UVP-Bericht
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
- Hydrogeologisches Gutachten
- Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
- Standsicherheitsprüfung

 

Die Bekanntmachung einschließlich der vorgenannten Unterlagen bzw. Stellungnahmen sind im selben Zeitraum auch im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/portal/ sowie auf der Homepage des Landkreises Emsland unter www.emsland.de unter der Rubrik „Bürger und Behörde, Bekanntmachungen“ einzusehen.

 

 

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sowie Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können vom 23. Juni 2025 - 22. August 2025 schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Emsland oder der Gemeinde Surwold unter obigen Anschriften geltend gemacht werden.

 

Die in diesem Zeitraum erhobenen Einwendungen werden auf einem Erörterungstermin, zu dem gesondert eingeladen wird, erörtert.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden für das Verfahren über die Zulässigkeit alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin behandelt.

 

Über Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Durch die Planfeststellung werden öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und denen durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

 

Meppen, den 28.05.2025
Landkreis Emsland
Der Landrat