Bekanntmachung

Antrag des Wasserverbands Hümmling, Rastdorfer Straße 18, 49757 Werlte, auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den geplanten Brunnen I – IV im Wassergewinnungsgebiet „Harrentätter Heide“ in Lorup für die Trink- und Brauchwasserversorgung vom 20.12.2023

 

Der Wasserverband Hümmling, Rastdorfer Straße 18, 49757 Werlte, hat beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, mit Schreiben vom 20.12.2023 eine Erlaubnis i.S.v. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Grundwasserentnahme aus den geplanten Brunnen I – IV in Lorup, Gemarkung Lorup, Flur 35, Flurstücke 224/1, 263/2, 189/5 und 181/1, für die Trink- und Brauchwasserversorgung beantragt.

 

Die aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnisse ermöglichen dem Wasserverband Hümmling derzeit eine Grundwasserentnahme aus den vorhandenen Brunnen in den Entnahmegebieten Werlte, Vrees und Surwold in einer Gesamtmenge von 13,25 Mio. m³/a.

Zur Deckung des steigenden Wasserbedarfes für die Trink- und Brauchwasserversorgung wird die dauerhafte Grundwasserentnahme aus den geplanten Brunnen I – IV in Lorup in einer Gesamtmenge von bis zu 500 m³/h, 12.000 m³/d, 215.000 m³/m und 1,5 Mio. m³/a beantragt.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht für dieses Vorhaben die UVP-Pflicht.
Der dazu erforderliche Bericht vom 20.12.2023 zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) wurde gleichzeitig vorgelegt.

 

Gemäß § 9 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i.V.m. § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird die Auslegung des Antrags durch Aushang in den amtlichen Aushängekästen der Samtgemeinde Werlte, der Gemeinde Lorup und der Samtgemeinde Sögel sowie gem. § 27 a VwVfG im Internet unter www.emsland.de und zusätzlich in der örtlichen Tageszeitung bekanntgegeben.

 

Die Antragsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der Maßnahme ergeben, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen liegen in der Zeit vom

 

10.06.2025 bis zum 09.07.2025 einschließlich

 

a) bei der Samtgemeinde Werlte, Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen, Hauptstraße 15, 49757 Werlte, während der Dienststunden montags bis freitags in der Zeit von 8:15 Uhr - 12:30 Uhr und montag- bis mittwochnachmittags von 14:00 Uhr - 16:30 Uhr sowie donnerstagnachmittags von 14:00 Uhr - 17:30 Uhr

 

b) im Rathaus der Gemeinde Lorup, Rastdorfer Straße 1, 26901 Lorup, während der Dienststunden montags bis freitags in der Zeit von 8:15 Uhr - 12:30 Uhr, dienstagnachmittags von 14:00 Uhr - 16:30 Uhr sowie donnerstagnachmittags von 14:00 Uhr - 17:30 Uhr

 

c) im Rathaus der Samtgemeinde Sögel, Ludmillenhof, Flur im 1. Obergeschoss, 49751 Sögel, montags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 Uhr - 16:30 Uhr und freitags von 8:00 Uhr - 12:30 Uhr

 

d) beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, 2. OG Zimmer 537, während der Dienststunden montags bis donnerstags in der Zeit von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.30 Uhr - 16.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr

öffentlich zur Einsichtnahme aus.

 

Zu den entscheidungserheblichen Unterlagen zählt neben dem Antrag auf Wasserentnahme der UVP-Bericht, der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, das Bodenkundliche Gutachten, der Geotechnische Bericht, die Vegetationsanalyse und der Modellbericht.

Die Bekanntmachung einschließlich des UVP-Berichts, der Antragsunterlagen und der entscheidungserheblichen Unterlagen sind im selben Zeitraum auch im UVP-Verbund-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/portal/ sowie auf der Homepage des Landkreises Emsland unter www.emsland.de unter der Rubrik „Bürger und Behörde, Bekanntmachungen“ einzusehen.

 

 

Durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

Etwaige Einwendungen können gegen das Vorhaben vom 10.06.2025 bis zum 09.08.2025 (§ 21 Abs. 2 UVPG) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Werlte, der Gemeinde Lorup, der Samtgemeinde Sögel oder beim Landkreis Emsland unter obigen Adressen geltend gemacht werden.

 

Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin verhandelt. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a VwVfG). Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b VwVfG). Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt wer¬den (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG).

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwendenden sollen deren Namen und Anschriften vor Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Bewilligungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind ausgeschlossen.

 

Meppen, 15.05.2025

 

LANDKREIS EMSLAND

Der Landrat