Genehmigungspraxis im Kern bestätigt
Anträge für Intensivtierhaltungsanlagen verringern sich
Meppen. Die Genehmigungspraxis des Landkreises Emsland hat sich seit Herbst 2010 entscheidend weiterentwickelt: Besondere Schwerpunkte sind der Brandschutz, die Emissionen von Keimen (Bioaersole) aus Tierhaltungsanlagen und Belastungen durch Ammoniak. Dabei sind vor allem neue Erkenntnisse im Bereich Brandschutz und zur Keimbelastung in die Genehmigungspraxis eingeflossen. „Die Antragszahlen im Bereich der Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden müssen, sind deutlich zurückgegangen“, sagt Landrat Reinhard Winter.
Er führe dies insbesondere auf die Keimgutachten zurück. Seien 2009 noch 126 Anträge eingegangen, so habe sich die Zahl 2011 auf 46 Anträge reduziert. In diesem Jahr liegen bisher zwölf Anträge vor. Tierhaltungsanlagen ab 30.000 Hähnchenplätzen müssen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden. Die Schwellenwerte variieren je nach Tierart.
Das Brandschutzkonzept setzt sein Hauptaugenmerk auf den vorbeugenden Brandschutz. „Da die Rettung von Tieren möglich sein muss, sich aber in der Praxis als schwierig erweist, fordern wir in den Konzepten zahlreiche Maßnahmen, die eine frühzeitige Branderkennung ermöglichen“, erläutert Winter. Zentrale Aussagen müssen daher in den Konzepten u. a. zum Einbau nichtbrennbarer Materialien, zu einer ortsfesten Brandmeldeanlage, einer Beheizung des Stalles ausschließlich über Warmluftgeräte (keine offenen Flammen) und einer feuerbeständigen Trennung von Technik- und Nebenräumen gemacht werden.
Bereits seit 2000 beschäftigt sich der Landkreis Emsland mit der Belastung durch Bioaerosole aus Stallanlagen. Seit 2010 fordert er Keimgutachten, die den aktuellen Regelungen der VDI-Richtlinie 4250 aus 2011 folgt. Diese Richtlinie, die bislang im Gründruck vorliegt, gibt Hinweise zu Abständen zwischen der geplanten Stallanlage und der nächsten Wohnbebauung und berücksichtigt zudem Ausbreitungsbedingungen, weitere Keim emittierende Anlagen oder sensible Nutzung (Krankenhäuser, Kindergärten) in der Nähe, und gehäufte Beschwerden von Anwohnern zu gesundheitlichen Gefahren. „In einem gemeinsamen Erlassentwurf greifen die niedersächsischen Ministerien für Umwelt-, Soziales- und Landwirtschaft die Keimproblematik auf. Kommt der Erlass in der jetzt vorliegenden Form, wird unsere Praxis zu 100 % vom Land bestätigt“, sagt Winter. Es spreche einiges dafür, dass die VDI-Richtlinie im Lauf des Jahres als Weißdruck, also als endgültige und bindende Fassung, veröffentlicht werde.
Zwischenzeitlich liegen rund 50 Keimgutachten beim Landkreis Emsland zur Bewertung vor. Der Großteil der Gutachten wurde nach einem Bewertungsschema analysiert, das vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA) bestätigt wurde. Für jeden Fall wurde eine Einzelbewertung durchgeführt, die sich auf die VDI-Richtlinie 4250 stützt. In 70 % der bewerteten Fälle ergeben sich aus dem Ergebnis der Keimgutachten keine umweltmedizinischen Bedenken gegen die beantragte Anlage. Die übrigen 30 % müssen entsprechende Technik zur Verminderung der Emissionen (Filter) einbauen oder sind nicht genehmigungsfähig.
„Wird der jüngste Erlassentwurf der Landesregierung in Kraft gesetzt, gibt es auch bei der Filtertechnik einen kräftigen Schub nach vorne“, so Winter. Danach sind Abluftreinigungsanlagen bei großen zwangsbelüfteten Schweinemastanlagen Stand der Technik, wirtschaftlich zu vertreten und verhältnismäßig. Dies gilt derzeit aber noch nicht für Hähnchenmastanlagen; hier ist bislang nur eine zertifizierte Anlage auf dem Markt. Dennoch kann in Einzelfällen ein Filter angeordnet werden, so der Entwurf. „Ich bin überzeugt, dass die Landwirtschaft Akzeptanz für große Stallanlagen nur erreicht, wenn Staub, Gerüche und Ammoniak konsequent und dauerhaft gefiltert werden“, so Winter weiter.
Bei den Stickstoffbelastungen haben sich in der vergangenen Zeit die Randbedingungen hinsichtlich FFH-Gebieten und FFH-Lebensraumtypen weiter verschärft. „Es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit insbesondere wegen nicht zulässiger Ammoniakemissionen und Stickstoffeinträge in diesem Bereich Genehmigungen für Stallanlagen versagt werden müssen“, sagt Winter. Auch müssen seit 2011 Grenzwerte für die Belastung von Wald auch für eigene Waldstücke Anwendung finden; es wird nicht mehr zwischen fremdem und eigenem Wald unterschieden. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte, die als Schutzmechanismen für den Wald dienen, muss die Genehmigung versagt werden.
Er führe dies insbesondere auf die Keimgutachten zurück. Seien 2009 noch 126 Anträge eingegangen, so habe sich die Zahl 2011 auf 46 Anträge reduziert. In diesem Jahr liegen bisher zwölf Anträge vor. Tierhaltungsanlagen ab 30.000 Hähnchenplätzen müssen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden. Die Schwellenwerte variieren je nach Tierart.
Das Brandschutzkonzept setzt sein Hauptaugenmerk auf den vorbeugenden Brandschutz. „Da die Rettung von Tieren möglich sein muss, sich aber in der Praxis als schwierig erweist, fordern wir in den Konzepten zahlreiche Maßnahmen, die eine frühzeitige Branderkennung ermöglichen“, erläutert Winter. Zentrale Aussagen müssen daher in den Konzepten u. a. zum Einbau nichtbrennbarer Materialien, zu einer ortsfesten Brandmeldeanlage, einer Beheizung des Stalles ausschließlich über Warmluftgeräte (keine offenen Flammen) und einer feuerbeständigen Trennung von Technik- und Nebenräumen gemacht werden.
Bereits seit 2000 beschäftigt sich der Landkreis Emsland mit der Belastung durch Bioaerosole aus Stallanlagen. Seit 2010 fordert er Keimgutachten, die den aktuellen Regelungen der VDI-Richtlinie 4250 aus 2011 folgt. Diese Richtlinie, die bislang im Gründruck vorliegt, gibt Hinweise zu Abständen zwischen der geplanten Stallanlage und der nächsten Wohnbebauung und berücksichtigt zudem Ausbreitungsbedingungen, weitere Keim emittierende Anlagen oder sensible Nutzung (Krankenhäuser, Kindergärten) in der Nähe, und gehäufte Beschwerden von Anwohnern zu gesundheitlichen Gefahren. „In einem gemeinsamen Erlassentwurf greifen die niedersächsischen Ministerien für Umwelt-, Soziales- und Landwirtschaft die Keimproblematik auf. Kommt der Erlass in der jetzt vorliegenden Form, wird unsere Praxis zu 100 % vom Land bestätigt“, sagt Winter. Es spreche einiges dafür, dass die VDI-Richtlinie im Lauf des Jahres als Weißdruck, also als endgültige und bindende Fassung, veröffentlicht werde.
Zwischenzeitlich liegen rund 50 Keimgutachten beim Landkreis Emsland zur Bewertung vor. Der Großteil der Gutachten wurde nach einem Bewertungsschema analysiert, das vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt (NLGA) bestätigt wurde. Für jeden Fall wurde eine Einzelbewertung durchgeführt, die sich auf die VDI-Richtlinie 4250 stützt. In 70 % der bewerteten Fälle ergeben sich aus dem Ergebnis der Keimgutachten keine umweltmedizinischen Bedenken gegen die beantragte Anlage. Die übrigen 30 % müssen entsprechende Technik zur Verminderung der Emissionen (Filter) einbauen oder sind nicht genehmigungsfähig.
„Wird der jüngste Erlassentwurf der Landesregierung in Kraft gesetzt, gibt es auch bei der Filtertechnik einen kräftigen Schub nach vorne“, so Winter. Danach sind Abluftreinigungsanlagen bei großen zwangsbelüfteten Schweinemastanlagen Stand der Technik, wirtschaftlich zu vertreten und verhältnismäßig. Dies gilt derzeit aber noch nicht für Hähnchenmastanlagen; hier ist bislang nur eine zertifizierte Anlage auf dem Markt. Dennoch kann in Einzelfällen ein Filter angeordnet werden, so der Entwurf. „Ich bin überzeugt, dass die Landwirtschaft Akzeptanz für große Stallanlagen nur erreicht, wenn Staub, Gerüche und Ammoniak konsequent und dauerhaft gefiltert werden“, so Winter weiter.
Bei den Stickstoffbelastungen haben sich in der vergangenen Zeit die Randbedingungen hinsichtlich FFH-Gebieten und FFH-Lebensraumtypen weiter verschärft. „Es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit insbesondere wegen nicht zulässiger Ammoniakemissionen und Stickstoffeinträge in diesem Bereich Genehmigungen für Stallanlagen versagt werden müssen“, sagt Winter. Auch müssen seit 2011 Grenzwerte für die Belastung von Wald auch für eigene Waldstücke Anwendung finden; es wird nicht mehr zwischen fremdem und eigenem Wald unterschieden. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte, die als Schutzmechanismen für den Wald dienen, muss die Genehmigung versagt werden.