Was erledige ich wo?
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Leistungsbeschreibung
Die Ausstellung des 1. Personalausweises muss innerhalb von 6 Wochen, nachdem die Bürgerin/der Bürger das 16. Lebensjahr vollendet hat, erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in welcher sich der Hauptwohnsitz befindet.
Voraussetzungen
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Deutsche/Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG)
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Vollendung des 16. Lebensjahres
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
- im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat
- Frontalaufnahme ohne Rand
- ohne Kopfbedeckung und
- ohne Bedeckung der Augen
- jetziger Kinderpersonalausweis oder gültige Kinderreisepass oder
- Geburtsurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit/bei nicht zuständiger Stelle
Gebühr: EUR 13,00
Aufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland/durch eine nicht zuständige Behörde im Inland auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat
Gebühr: EUR 30,00
bei Ausstellung für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Gebühr: EUR 22,80
Erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises bei Abholung des Ausweises
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
nach Vollendung des 16. Lebensjahres
Antragsfrist: 6 Wochen
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ist die Bürgerin/der Bürger jünger als 16 Jahre, sind die Bedingungen zur Ausstellung für unter 16 Jährige zu beachten.
In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich. Der Ausweispflicht genügt, wer einen gültigen Reisepass/Kinderreisepass besitzt und diesen vorlegen kann.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
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