Was erledige ich wo?
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Leistungsbeschreibung
Der Beruf Markscheiderin oder Markscheider ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Die zuständige Landesbehörde für Bergbau vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.
Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten.
Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Anerkennung.
An wen muss ich mich wenden?
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
Für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.
- Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- Identitätsnachweis
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erforderlich sind
- ggf. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
- in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde und gegebenenfalls der Bescheid
- zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist
- eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein, Schriftform erforderlich: Ja, Formlose Antragsstellung möglich: Ja, Persönliches Erscheinen nötig: Nein, Onlinedienst vorhanden.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
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