Punktsystem/Fahrerlaubnis auf Probe

Das Punktsystem

- Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde -

Der stetig wachsende und dichter werdende Straßenverkehr erfordert das Einhalten bestimmter Verkehrsregeln, um Unfälle zu vermeiden und so die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten.

Deshalb werden seit dem 01. Januar 1974 Verkehrsverstöße in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur mit Verwarnungs- und Bußgeldern oder Strafen geahndet, sondern – je nach Schwere, d. h. Gefährlichkeit des Verstoßes – auch mit Punkten bewertet.

Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister wird insbesondere vorgenommen bei:

• Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen
• Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mindestens 40 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde.
• Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit. Diese Tatsache bleibt 10 Jahre lang eingetragen.
• Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung. Auch dieser Eintrag bleibt 10 Jahre lang bestehen.

Bewertung

Für Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von mindestens 40 Euro werden ein bis vier Punkte verhängt, für Straftaten je nach Art und Schwere fünf bis sieben.

Löschungen

Nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist erfolgt automatisch eine Löschung der Einträge und Punkte.

Tilgungsfristen

Bei Punkteeintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre. Bei Eintragung wegen einer Straftat beträgt sie im Regelfall 5 Jahre. Liegt der Eintragung jedoch eine Trunkenheitsfahrt zugrunde oder wurde wegen der Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre. Sind wegen mehrerer Taten Punkte eingetragen, erfolgt die Löschung erst dann, wenn die Tilgungsfrist der letzten Eintragung abgelaufen ist.

Fristbeginn

Die Tilgungsfrist beginnt bei strafrechtlichen Verurteilungen mit dem Tag des erstinstanzlichen gerichtlichen Urteils bzw. mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter, bei Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung.

Auskunft aus dem Register

Wer sich nach ihn selbst betreffenden Eintragungen in das Verkehrszentralregister erkundigen möchte, erhält auf schriftlichen Antrag (nur per Post, kein Fax!) eine kos-tenfreie Auskunft. Die Auskunft erfolgt ebenfalls schriftlich. Mit dem Antrag muss eine Identitätsbescheinigung (zum Beispiel die amtlich beglaubigte Unterschrift, eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Passes) eingereicht werden, um sicherzustellen, dass nur der Betroffene Auskunft erhält. Der Antrag, der überdies Vorname(n), Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und -datum sowie die Anschrift enthalten muss, ist zu richten an das:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24932 Flensburg

Antragsformulare und weitere zusätzliche Informationen finden sich unter http://www.kba.de/  > Punktsystem.
Die Eintragungen werden vom Kraftfahrtbundesamt vorläufig bepunktet. Bei einem Stand von mindestens acht Punkten benachrichtigt es die zuständige Verwaltungs-behörde, die folgende Maßnahmen einleitet:

Maßnahmen nach dem Punktsystem

• ab 8 Punkten:
Der Betroffene erhält eine schriftliche Unterrichtung mit Verwarnung und den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar.

• ab 14 Punkten:
Der Betroffene wird zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Falls er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung. Darüber hinaus erfolgt
- ein schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.
- ein Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

• ab 18 Punkten:
Es kommt zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Beizubringen ist dafür in der Regel u. a. ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
 

 

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit

Um dem hohen Unfallrisiko von Fahranfängern entgegenzuwirken, wurde die Fahrerlaubnis auf Probe eingeführt.

Nach den Erkenntnissen der Unfallforschung verunglücken vor allem junge Fahranfänger wesentlich häufiger bzw. verursachen schwere und tödliche Unfälle, als es ihrem Anteil an Kraftfahrern insgesamt entspricht.

Die sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften kann den Fahranfängern helfen, gefährliche Situationen zu vermeiden, in die sie sonst durch die Fehleinschätzung ihrer eigenen Fähigkeiten geraten könnten.

Neben den für alle Kraftfahrer geltenden Sanktionen sind deshalb bei schwerwiegenden bzw. mehrfachen Regelmissachtungen während der Probezeit besondere Maßnahmen vorgesehen.

Diejenigen, die auffällig werden, erhalten in einem Aufbauseminar Hilfen, um anschließend möglichst delikt- und unfallfrei zu bleiben. Durch die gleichzeitige Verlängerung der Probezeit wird beobachtet, inwieweit ihnen dies tatsächlich gelingt.

Es gibt zwei verschiedene Arten von Aufbauseminaren:

  • das Aufbauseminar für Fahranfänger in der Fahrschule – ASF

Die große Mehrheit der auffällig gewordenen Fahranfänger, nämlich alle, deren Verstoß nicht im Zusammenhang mit dem Fahren unter Alkohol- und Drogen-Einfluss stand, muss an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule teilnehmen.

Diese Seminare dürfen nur von Fahrlehrern mit einer speziellen Zusatzausbildung durchgeführt werden, die die sogenannte Seminarerlaubnis besitzen.

  • das besondere Aufbauseminar für alkohol-/drogenauffällige Fahranfänger

Wer einen Verstoß unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen hat, muss an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol-/drogenauffällige Fahranfänger teilnehmen. Diese Seminare werden durch dafür ausgebildete und von der zuständigen Behörde zugelassene Verkehrspsychologen durchgeführt. 

Die Probezeit dauert 2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, d. h. von der Aushändigung des Führerscheins an – ausgenommen Klasse L, M und T. Bei Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich die Probezeit auf insgesamt 4 Jahre.

Sollten darüber hinaus weitere Verstöße begangen werden, sind unterschiedliche Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (z. B. Verwarnung mit Empfehlung zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, Entzug der Fahrerlaubnis, Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung) notwendig, auf die wegen der unterschiedlichen Fallgestaltungen hier nicht näher eingegangen werden kann. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift zu den Zuwiderhandlungen in der Probezeit finden Sie hier!