Bürokratieabbau: Werbeanlagen

Aufstellung von Werbeanlagen im Außenbereich sowie an Kreis- und Landesstraßen wird erleichtert

Nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gilt, dass Hinweisschilder (Werbeanlagen) im Außenbereich - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich unzulässig sind. Darüber hinaus gilt nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Straßengesetzes, dass Werbeanlagen außerhalb von Ortsdurchfahrten bis zu einer Entfernung von 20 Meter gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn nicht zulässig sind.

Das Modellkommunen-Gesetz sieht für den Landkreis Emsland zum einen vor, dass Hinweisschilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe in Gewerbegebieten kennzeichnen, im Außenbereich zulässig sind, wenn die Schilder in einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand des Gewerbegebietes auf einer Tafel zusammengefasst sind. Derartige Werbeanlagen sind darüber hinaus im Emsland außerhalb von Ortsdurchfahrten auch an Landes- und Kreisstraßen zulässig, weil die nach dem Straßenrecht grundsätzlich bestehende Bauverbotszone für Werbeanlagen aufgehoben wurde.

Damit sind die Möglichkeiten zur Aufstellung von Werbeanlagen für Betriebe in ländlichen und peripheren Bereichen zumindest an den Landes- und Kreisstraßen ausgeweitet worden.